Autor: Lissner |
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat nicht nur vermögensrechtliche Wirkungen gegen den Schuldner, indem er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verliert. Ist der Schuldner eine natürliche Person, können sich u.U. familienrechtliche Folgen in der Weise ergeben, dass das Familiengericht die Vermögenssorge des Schuldners beschränkt (siehe Teil 6/3.2).
Ist Schuldner eine juristische Person oder Personengesellschaft, hat die Insolvenzeröffnung regelmäßig die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (siehe. Teil 6/3.3).
Innerhalb des Insolvenzverfahrens treffen den Schuldner bzw. seinen gesetzlichen Vertreter zudem bestimmte Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verwalter oder dem Insolvenzgericht (siehe Teil 6/3.4).
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