OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.01.1997 (3 L 94/96) - DRsp Nr. 1999/10328
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 3 L 94/96
DRsp Nr. 1999/10328
»a. Das Konkursrecht und das Ordnungsrecht sind zwei gesonderte Rechtsbereiche mit gleichem Geltungsrang, die einander nicht verdrängen.b. Die ordnungsrechtliche Pflicht, eine Störung zu beseitigen, und die behördliche Befugnis, den Bürger durch Ordnungsverfügung zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten, bestehen im Konkurs und in der Gesamtvollstreckung ohne Abstriche fort.c. Der als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommene Konkursverwalter oder Gesamtvollstreckungsverwalter hat ordnungsrechtliche Pflichten wie Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Aufwendungen für eine während des Konkurses durchgeführte Ersatzvornahme sind wie Masseverbindlichkeiten zu werten.«