Versagung einer Stundung der Insolvenzverfahrenskosten nicht wegen fehlenden Bemühens des Schuldners um Erwerbstätigkeit
LG Berlin, Beschluss vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 86 T 267/02
DRsp Nr. 2003/16645
Versagung einer Stundung der Insolvenzverfahrenskosten nicht wegen fehlenden Bemühens des Schuldners um Erwerbstätigkeit
Die Versagung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens darf nicht auf die Nichtausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder das fehlende oder nicht nachgewiesene Bemühen um eine angemessene Beschäftigung des Schuldners gestützt werden.