LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.2009
L 8 AL 4096/06
Normen:
BGB § 362; InsO § 22 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 2 S. 2; SGB III § 183; SGB III § 187; SGB III § 188 Abs. 4; SGB III § 189 Satz 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 163
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 2893/04

Anspruch auf Insolvenzgeld; Abschluss eines Arbeitsvertrags im Insolvenzverfahren; Anspruch des Insolvenzverwalters auf Insolvenzgeld gegen die Agentur für Arbeit aus abgetretenem Recht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 4096/06

DRsp Nr. 2009/6684

Anspruch auf Insolvenzgeld; Abschluss eines Arbeitsvertrags im Insolvenzverfahren; Anspruch des Insolvenzverwalters auf Insolvenzgeld gegen die Agentur für Arbeit aus abgetretenem Recht

1. Auch wenn der Arbeitsvertrag erst im Insolvenzeröffnungsverfahren abgeschlossen wurde und dem betreffenden Arbeitnehmer der Insolvenzantrag des Arbeitgebers bekannt war, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld. 2. Hat der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung den Insolvenzgeldanspruch vom Arbeitnehmer durch Forderungskauf mit einem Kaufpreis in Höhe des zugrundeliegenden Nettolohns zum Zweck der Vorabfinanzierung des Insolvenzgeldes erworben hat, obgleich ihm rechtlich und tatsächlich die Erfüllung des Anspruches auf Arbeitslohn möglich gewesen wäre, so hat er keinen Anspruch auf Insolvenzgeld gegen die Agentur für Arbeit aus abgetretenem Recht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; InsO § 22 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 2 S. 2; SGB III § 183; SGB III § 187; SGB III § 188 Abs. 4; SGB III § 189 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Ansprüche auf Insolvenzgeld (InsG) aus abgetretenem Recht streitig.