Verwertung durch den Gläubiger

Autor: Lissner

Verwertungsrecht des Gläubigers

Betroffene Vermögenswerte

Bewegliche Sachen sowie Forderungen, deren Verwertung nicht gem. § 166 InsO dem Verwalter obliegt, können durch die absonderungsberechtigten Gläubiger verwertet werden (§ 173 InsO; vgl. Teil 4/4.3.5). Hierzu gehören z.B. bewegliche Sachen, die sich nicht im Besitz des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters befinden, also etwa ein körperlicher beweglicher Gegenstand, an dem ein Besitzpfandrecht i.S.d. § 1205 Abs. 1 BGB besteht (vgl. § 166 Abs. 1 InsO). Ebenso steht das Verwertungsrecht dem Gläubiger zu, wenn zu seinen Gunsten ein Pfändungspfandrecht an einer Forderung begründet wurde (vgl. § 166 Abs. 2 InsO).

Modalitäten der Verwertung

Auf welche Art und Weise die Verwertung zu erfolgen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Absonderungsrecht. Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderungen kann der Pfändungsgläubiger unmittelbar beim Drittschuldner einziehen. Daran wird der absonderungsberechtigte Gläubiger nicht durch das mit Verfahrenseröffnung eintretende Vollstreckungsverbot des § 89 InsO gehindert, da dieses nur die Insolvenzgläubiger betrifft. Dasselbe gilt für gepfändete bewegliche Sachen, die durch den Gerichtsvollzieher im Auftrag des Pfändungsgläubigers verwertet werden.

Verwertungsverbot während des Eröffnungsverfahrens