1. Allgemeine Anforderungen an die Heizkostenabrechnung

Autor: Emmert

a) Abrechnung

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Wie die Heiz- und Warmwasserkosten abzurechnen sind, regeln die §§ 6 - 9 HeizkV. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Abrechnung ergeben sich aus § 259 BGB sowie aus §§ 556, 556a BGB.

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Wegen der teilweise recht komplizierten von der HeizkV vorgeschriebenen Berechnung muss der Vermieter allerdings für die Erstellung der Abrechnung einen nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand in Kauf nehmen.1)

Eine Abrechnung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Abrechnungszeitraum und der Ablesezeitraum um Wochen auseinanderfallen.2)


1)

BGH vom 23.11.1981 - VIII ZR 298/80, WuM 1982, 207.

2)

SchlHOLG vom 04.10.1990 - 4 RE-Miet 1/88, WuM 1991, 333.

b) Zusatzinformationen, § 6a Abs. 3 und Abs. 5 HeizkV

aa) Verbrauchsabhängige Abrechnung

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