1. Allgemeines

Autoren: Griebel/Wiek

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Wichtig: Ist die Schriftform nicht eingehalten, bleibt der Vertrag bestehen, er ist fortan unbefristet und wird damit lediglich gesetzlich kündbar: Nach § 550 Satz 2 BGB gilt der ohne Einhaltung der Schriftform geschlossene Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist damit "normal" kündbar.

Aber Achtung: Nach § 550 Satz 2 BGB ist die Kündigung frühestens zum Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Überlassung der Geschäftsräume (nicht: Vertragsschluss) zulässig.1)

Wurde der Mietvertrag gar nicht erst vollzogen, dürfte aber nach wie vor Ausgangspunkt der Berechnung des Beginns der Kündigungsfrist der Vertragsabschluss und bei Vertragsänderungen der Zeitpunkt der Änderung sein.2)

Praxistipp:

Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB trägt derjenige, der aus dem formgültig geschlossenen Vertrag eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will.3)