1. Einhaltung des Schriftformerfordernisses

Autor: Griebel

42

Aus § 6 Abs. 1 der Zwangsverwalterverordnung in der Neufassung zum 01.01.2004 (ZwVwV) ergibt sich für die Zwangsverwaltung die Verpflichtung, bei einem Neuabschluss oder eine Änderung des bestehenden Mietvertrags die Schriftform einzuhalten, da diese Verträge den Schuldner oder einen zukünftigen Erwerber auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung binden.1)

Unterbleibt die Schriftform, ist der Vertrag trotzdem wirksam, allerdings in den Grenzen des § 550 BGB (s.o. § 35 Rdn. 36).2)

Gegenüber den beteiligten Gläubigern kann sich der Zwangsverwalter nach § 154 Abs. 1 ZVG schadensersatzpflichtig machen, wenn das Unterbleiben der Schriftform zu einem nachvollziehbaren Schaden der beteiligten Gläubiger geführt hat. Der Ersteher ist jedenfalls bei über den Zuschlag hinaus fortdauernder Zwangsverwaltung beteiligter Gläubiger.3)

Ein Vertragsschluss mit dem Schuldner selbst dürfte nicht möglich sein, denn der Zwangsverwalter handelt nur für den Vollstreckungsschuldner.4)

Möglich ist insoweit nur eine Gestattung der entgeltlichen Nutzung.