Autoren: Thanner/Wiek |
Ein befristeter Verzicht des Vermieters auf sein ordentliches Kündigungsrecht, ganz oder teilweise, ist ohne weiteres möglich. Wenn der Verzicht für längere Zeit als ein Jahr gelten soll, ist für diese Abrede nach § 550 Abs. 1 Satz 1 BGB aber Schriftform erforderlich.10) Für einen Verzicht des Mieters gelten besondere Voraussetzungen (siehe hierzu im Einzelnen unter § 23 Rdn. 41 ff.).
10) | Vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2007 - VIII ZR 223/06, WuM 2007, 272. |
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