2. Minderungsrecht

Autor: Emmert

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Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist jede Einschränkung des Minderungsrechts unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB), auch eine mittelbare.9)

Jedenfalls bei Wohnraummietverhältnissen kann daher eine Pflicht des Mieters, die Mietminderung anzukündigen, nicht vereinbart werden;10)

das gilt auch für die Verpflichtung, die Minderung schriftlich zu erklären und/oder zu begründen.11)

Vertragliche Regelungen, die über Besichtigungs- oder Bestätigungsklauseln im Hinblick auf den Zustand der Mietsache Minderungsrechte einschränken oder gar ausschließen, sind ebenfalls unzulässig12)

(hierzu ausführlich das "Lexikon der Miet-AGB" unter § 8 Rdn. 58).


9)