Autor: Emmert |
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist jede Einschränkung des Minderungsrechts unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB), auch eine mittelbare.9)
Jedenfalls bei Wohnraummietverhältnissen kann daher eine Pflicht des Mieters, die Mietminderung anzukündigen, nicht vereinbart werden;10) das gilt auch für die Verpflichtung, die Minderung schriftlich zu erklären und/oder zu begründen.11)
Vertragliche Regelungen, die über Besichtigungs- oder Bestätigungsklauseln im Hinblick auf den Zustand der Mietsache Minderungsrechte einschränken oder gar ausschließen, sind ebenfalls unzulässig12) (hierzu ausführlich das "Lexikon der Miet-AGB" unter § 8 Rdn. 58).
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