Nach § 555b Nr. 2 BGB sind bauliche Veränderungen als Modernisierungsmaßnahmen zu qualifizieren, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung i.S.v. § 555b Nr. 1 BGB vorliegt.
Nach früherem Recht fielen nicht alle der von § 555b Nr. 2 BGB genannten Maßnahmen unter den Modernisierungsbegriff des § 554 Abs. 2 BGB a.F., so dass hieraus kein Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter abgeleitet werden konnte. Eine Duldungspflicht wurde jedoch aus § 242 BGB hergeleitet.1)
Anders als die von § 555b Nr. 1 BGB erfassten Maßnahmen berechtigen die in § 555b Nr. 2 BGB genannten Maßnahmen jedoch nicht zur Mieterhöhung nach § 559 BGB und führen nicht zum Minderungsausschluss nach § Abs. .
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