3. Einsparung von Primärenergie/Klimaschutz, § 555b Nr. 2 BGB

16

Nach § 555b Nr. 2 BGB sind bauliche Veränderungen als Modernisierungsmaßnahmen zu qualifizieren, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung i.S.v. § 555b Nr. 1 BGB vorliegt.

17

Nach früherem Recht fielen nicht alle der von § 555b Nr. 2 BGB genannten Maßnahmen unter den Modernisierungsbegriff des § 554 Abs. 2 BGB a.F., so dass hieraus kein Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter abgeleitet werden konnte. Eine Duldungspflicht wurde jedoch aus § 242 BGB hergeleitet.1)

18

Anders als die von § 555b Nr. 1 BGB erfassten Maßnahmen berechtigen die in § 555b Nr. 2 BGB genannten Maßnahmen jedoch nicht zur Mieterhöhung nach § 559 BGB und führen nicht zum Minderungsausschluss nach §  Abs.  .