4. Härtegründe

Autoren: Thanner/Wiek

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Der Kreis derjenigen, in deren Person Härtegründe vorliegen können, ist durch das Mietrechtsreformgesetz erweitert worden. Während es bislang nur auf "den Mieter oder seine Familie" ankam, sind jetzt - wie in anderen neu gestalteten Vorschriften auch - die anderen "Angehörigen seines Haushalts" einbezogen worden, also weitere Personen, die dauerhaft im Haushalt des Mieters leben, z.B. der Lebenspartner, der mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt, Pflegekinder oder Kinder des Lebenspartners. Wegen schwerwiegender Härten, die ein Umzug auch für diese Personen bedeuten kann, muss der Mieter sich in gleicher Weise auf den Schutz der Sozialklausel berufen können wie bei Familienangehörigen.

Die Gründe, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen können, dürfen "nicht zu rechtfertigen" sein. Damit sind die üblichen Umstände und Unbequemlichkeiten, die ein Umzug mit sich bringt, nicht berücksichtigungsfähig.8)

Es kommt auf die konkreten Verhältnisse des von der Kündigung betroffenen Mieters an, und die Umstände sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen.9)

a) Hohes Lebensalter

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