3. Auskunft über Gründe

Autoren: Thanner/Wiek

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Zwar braucht der Widerspruch zu seiner Wirksamkeit nicht begründet zu werden. Auch wenn der Vermieter ein Auskunftsverlangen stellt, "soll" der Mieter lediglich Auskunft über die Gründe des Widerspruchs erteilen, § 574b Abs. 1 Satz 2 BGB. Jedoch können den Mieter Kostennachteile treffen, falls die Widerspruchsgründe erst im Prozess geltend gemacht werden und, hierauf gestützt, die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen wird (§ 93b Abs. 2 ZPO). Aus § 93b Abs. 3 ZPO folgen entsprechende Kostennachteile für den Mieter, falls er den Räumungsanspruch sofort anerkennt, jedoch den Kündigungswiderspruch nicht begründet hat.

Im Widerspruchsschreiben noch nicht genannte Härtegründe können auch im Räumungsprozess noch nachgeschoben werden.7)


7)

LG Wiesbaden v. 21.06.1988 - 8 S 32/88, WuM 1988, 269.