Autoren: Thanner/Wiek |
Hat der Vermieter Räumungsklage erhoben, so muss der Mieter sein Fortsetzungsbegehren wegen § 308a ZPO nicht im Wege der Widerklage verfolgen. Er muss lediglich die hierfür erforderlichen Tatsachen vortragen.
Erhebt der Mieter gleichwohl Widerklage, so findet eine Zusammenrechnung des Werts für Klage und Widerklage nicht statt, weil die beiden Klagegegenstände wirtschaftlich identisch sind. Die Ansprüche aus Klage und Widerklage können nicht in der Weise nebeneinander bestehen, dass das Gericht beiden Ansprüchen stattgeben könnte.67)
67) | BGH, Urt. v. 28.09.1994 - XII ZR 50/94, WuM 1994, 705. |
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