4. Kündigende und Kündigungsgegner

Autor: Mahlstedt

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Zur Kündigung berechtigt sind nur die Vertragspartner. Besteht eine Vertragspartei aus mehreren Personen, so muss die Kündigung von allen Mietern oder Vermietern erklärt werden. Der Vermieter kann einem Dritten, etwa seinem Rechtsnachfolger gem. § 566 BGB, eine Ermächtigung zur Kündigung im eigenen Namen erteilen;15)

die Wirksamkeit der Kündigungserklärung hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offengelegt wird.16)

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Der Kündigende kann sich vertreten lassen nach den Vorschriften der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht. Die Kündigung durch einen Bevollmächtigten kann gem. § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte nicht die Vollmachturkunde im Original vorlegt. Das gilt auch dann, wenn die Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wird.17)

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