4. Kündigungserklärung bei einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

Autoren: Thanner/Wiek

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Das Kündigungsrecht steht nach § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dem Mieter zu. Die Kündigung bedarf der Schriftform, § 568 Abs. 1 BGB. Sie ist nach § 569 Abs. 4 BGB zu begründen. Die notwendige Begründung steht im Regelfall einer Umdeutung einer ordentlichen Kündigung (mit zu kurzer Kündigungsfrist) in eine außerordentliche Kündigung entgegen.22)

Die Kündigung kann auch dann noch erklärt werden, wenn der Mieter seit Feststellung des gesundheitsgefährdenden Zustands lange zugewartet hat. Weitergehend folgt aus § 569 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das Kündigungsrecht nicht verwirkt werden kann.23)