Autoren: Thanner/Wiek |
Es empfiehlt sich auch hier im Kündigungsschreiben eine eingehende Darlegung. Die "erheblichen Nachteile" bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses im Vergleich zu der vom Vermieter vorgesehenen Verwertung müssen konkret dargelegt werden.39)
Zunächst muss dargelegt werden, dass und aus welchem Grund ein Verkauf beabsichtigt ist. Hier dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Denn zum Kernbestand der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gehört auch die Freiheit, jederzeit das Eigentum zu veräußern.40) Nur weil Eigentümer vermieteter Wohnungen wegen deren sozialen Funktion in verstärktem Umfang Einschränkungen in der Verfügungsbefugnis hinzunehmen haben,41) kann überhaupt eine Darlegung der Verkaufsmotive verlangt werden, die jedoch knapp ausfallen kann.42)
40) | BVerfG, Urt. v. 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87, WuM 1989, 118 unter C.I.2. |
41) | BVerfG, Urt. v. 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87, WuM 1989, 118. |
42) | So auch Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 BGB Rdn. 264. |
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