5. Beweislast

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Beweislast für eine Altvereinbarung trägt der Vermieter.29)

Die Geltung des § 573c Abs. 1 und Abs. 4 BGB ist die gesetzliche Regel, seine Nichtanwendung aufgrund einer Altvereinbarung die Ausnahme.30) Wer sich auf eine Altvereinbarung beruft, die § 573c Abs. 4 BGB ausschließt, muss diese für ihn günstige Tatsache beweisen.

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Enthält der Altvertrag wirksame Kündigungsfristen, die nur irgendwie von § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. abweichen, so gelten die vereinbarten Kündigungsfristen fort, ohne dass es darauf ankommt, ob sie individualvertraglich oder durch AGB vereinbart sind. Der Vermieter muss die im Vertrag enthaltenen Kündigungsfristen nur durch Vorlage des Mietvertrags nachweisen.

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