5. Einzelfälle des Betretungsrechts

Autor: Emmert

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Ein Betretungsrecht ist insbesondere in folgenden Einzelfällen gegeben:

a) Messeinrichtungen und Rauchmelder: Anbringung, Wartung, Ablesung

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Der Vermieter/Gebäudeeigentümer hat ohne weiteres ein Zutrittsrecht im Zusammenhang mit der Anbringung von Verbrauchsmesseinrichtungen.30)

Sind in der Wohnung Messeinrichtungen für Heizenergie, Warmwasser oder Kaltwasser vorhanden, muss der Mieter dem die Ablesung dieser Messgeräte vornehmenden Vermieter bzw. dem Mitarbeiter des vom Vermieter oder der Hausverwaltung mit der Erstellung der Abrechnung betrauten Unternehmens den Zutritt zur Wohnung gestatten.31) Verweigert der Mieter den Zutritt grundlos, stellt dies keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar,32) jedoch können ihm die zusätzlichen Kosten aufgebürdet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn er aus nachvollziehbaren Gründen abgesagt und einen Ausweichtermin vereinbart hat.33) Im Übrigen darf die Durchführung des Sondertermins nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter die dabei anfallenden Kosten anlässlich des Termins direkt an den mit der Ablesung beauftragten Wärmemessdienst bezahlt.34)