5. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 und 2 BGB

Autor: Emmert

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Ein Verstoß gegen § 138 BGB hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Anders als bei Wohnraummietverträgen, bei dem der Vertrag mit der angemessenen Miete aufrechterhalten bleibt,35)

wird bei Gewerberaummietverhältnissen in diesem Fall nicht nur die Mietpreisvereinbarung, sondern der gesamte Mietvertrag ex tunc von der Nichtigkeit erfasst.36) Als Folge sind die einander gewährten Leistungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren, wobei der Vermieter im Hinblick auf die gewährte Gebrauchsüberlassung Anspruch auf die Erstattung der ortsüblichen Marktmiete hat.37)

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Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer nach § 138 BGB sittenwidrigen Mietpreisvereinbarung ist die Mietvertragspartei, die sich hierauf beruft, i.d.R. also der Mieter.38)


35)

Grüneberg/Ellenberger, § 138 Rdn. 76.

36)

Grüneberg/Ellenberger, § 138 Rdn. 75, 76; BGH vom 21.09.2005 - , NZM 2005, ; vom 12.07.2002 - , OLGR 2002, 429.