Vereinbarung eines überhöhten Mietzinses für Gewerberäume
KG, Urteil vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 12 U 5939/99
DRsp Nr. 2004/1308
Vereinbarung eines überhöhten Mietzinses für Gewerberäume
1. »Der objektive Tatbestand einer sittenwidrigen Mietzinsüberschreitung [§ 138 Abs. 2 BGB] in einem Mietvertrag über Gewerberäume ist dann erfüllt, wenn der vereinbarte Mietzins 100 % über dem ortsüblichen Mietzins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt.«2. Entsprechendes gilt für den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 302 aStGB a.F. (= § 291StGB n.F.) i.V.m. § 134BGB.3. Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 4, 5WiStG (Abgrenzung zu den Regelungen in § 138BGB und § 302 aStGB a.F. [= § 291StGB n.F.].