7. Verletzung der Anzeigepflicht

Autor: Emmert

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Nach § 536c BGB ist der Mieter verpflichtet, solche Gefahrenquellen und Mängel, die sich im Lauf der Mietzeit an den Mieträumen oder auch den mitbenutzten Grundstücksteilen gezeigt haben, dem Vermieter anzuzeigen (siehe dazu § 20 Rdn. 72).

Die anzuzeigenden Mängel müssen so offensichtlich sein, dass sich ihre Wahrnehmung dem Mieter praktisch aufdrängen muss und sie nur bei grober Fahrlässigkeit übersehen werden können. Eine Prüfungs- oder Untersuchungspflicht des Mieters besteht nicht.

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Bei Mängeln, die schon zu Beginn der Mietzeit vorhanden waren, darf der Mieter zulässigerweise davon ausgehen, dass sie dem Vermieter bekannt sind und die Anzeigepflicht sich hierauf ebenso wenig bezieht wie auf sonstige, dem Vermieter bekannte oder für ihn offensichtliche Mängel.31)

Ein fehlgeschlagener Mangelbeseitigungsversuch des Vermieters lässt die Anzeigepflicht des Mieters wieder entstehen, wenn der Mangel erneut auftritt.32)

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Verletzt der Mieter seine Anzeigepflicht, verliert er sein

- Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB (§ 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB),

- seinen Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 BGB (§ 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB)