2. Kenntnis bei Vertragsschluss

Autor: Emmert

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Nach § 536b Satz 1 BGB stehen dem Mieter weder das Mietminderungsrecht nach § 536 BGB noch der Schadensersatzanspruch gem. § 536a BGB zu, wenn er bei Vertragsschluss den (Sach- oder Rechts-)Mangel der gemieteten Sache kennt.2)

Auch Ersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen eines Rechtsmangels sind (selbst bei Arglist des Vermieters3)

) ausgeschlossen.4)

Praxistipp;

Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536b BGB  dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536536a BGB  ausgeschlossen ist.5)

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