Autor: Emmert |
Nach § 536b Satz 1 BGB stehen dem Mieter weder das Mietminderungsrecht nach § 536 BGB noch der Schadensersatzanspruch gem. § 536a BGB zu, wenn er bei Vertragsschluss den (Sach- oder Rechts-)Mangel der gemieteten Sache kennt.2)
Auch Ersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen eines Rechtsmangels sind (selbst bei Arglist des Vermieters3)) ausgeschlossen.4)
Praxistipp;Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536a BGB ausgeschlossen ist.5) |
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