Autor: Emmert |
Auch der Empfang nicht ortsüblicher Rundfunk- und Fernsehprogramme fällt in den Schutzbereich der Informationsfreiheit; gegenüber dem Informationsbedürfnis des Mieters und seinem Interesse an der Installation entsprechender Empfangsanlagen (auch auf eigene Kosten) kann der Vermieter seine Zustimmung nur bei Vorliegen triftiger Sachgründe1) verweigern.2)
1) | Unter Hinweis auf BayObLG vom 19.01.1981 - Allg. Reg. 103/80, WuM 1981, 80. |
2) | BVerfG vom 15.10.1991 - , WuM 1991, . |
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