a) Anlagen zum Empfang nicht ortsüblicher Rundfunk- und Fernsehprogramme

Autor: Emmert

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Auch der Empfang nicht ortsüblicher Rundfunk- und Fernsehprogramme fällt in den Schutzbereich der Informationsfreiheit; gegenüber dem Informationsbedürfnis des Mieters und seinem Interesse an der Installation entsprechender Empfangsanlagen (auch auf eigene Kosten) kann der Vermieter seine Zustimmung nur bei Vorliegen triftiger Sachgründe1)

verweigern.2)

Praxistipp:

Bringt der Mieter gleichwohl ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne an, verjährt der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung gem. §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, ab dem er mit Aussicht auf Erfolg die Beseitigung der Antenne verlangen könnte.3)


1)

Unter Hinweis auf BayObLG vom 19.01.1981 - Allg. Reg. 103/80, WuM 1981, 80.

2)

BVerfG vom 15.10.1991 - , WuM 1991, .