a) Bagatellmaßnahmen

Autor: Emmert

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Grundsätzlich besteht die Ankündigungspflicht für alle in § 555b Nr. 1-7 BGB genannten Modernisierungsmaßnahmen. Ausgenommen sind gem. § 555c Abs. 4 BGB lediglich Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen (Bagatellmaßnahmen). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

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Eine unerhebliche Beeinträchtigung stellen etwa das Auswechseln der Heizkörperventile,1)

der Einbau von Rauchmeldern2) oder der Einbau einer Klingel-, Türöffner- und Gegensprechanlage3) dar. Auch die Umstellung der Wärme-/Warmwasserversorgung der Wohnung auf Contracting soll als Bagatellmaßnahmen anzusehen sein.4)

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