a) Bürge

Autor: Emmert

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Von besonderer Relevanz ist die Person des Bürgen, da von dessen Vermögenssituation abhängt, wie werthaltig die gestellte Bürgschaft ist. Üblicherweise wird die Stellung einer Bankbürgschaft vereinbart. Handelt es sich beim Mieter um eine parteifähige Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine sonstige juristische Person, kommt auch eine Bürgschaft der dahinterstehenden natürlichen Personen, wie Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstände, in Betracht, da der Haftungszugriff des Vermieters ansonsten auf das Gesellschaftsvermögen/Stammkapital der mietenden Gesellschaft beschränkt ist.

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Sollen Privatpersonen aus dem Umkreis des Mieters für dessen Verbindlichkeiten aus dem Gewerbemietverhältnis bürgen, kann eine nach § 138 BGB unwirksame krasse Überforderung des Bürgen vorliegen, wenn dieser die Bürgschaft unter Außerachtlassung der wirtschaftlichen Risiken aufgrund emotionaler Verbundenheit mit dem Schuldner übernommen hat, und der Gläubiger dies ausnutzt.1)

Eine solche krasse Überforderung liegt vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen.2)