Autor: Emmert |
Betriebskosten sind gem. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB
Die Definition ist inhaltlich identisch mit dem Betriebskostenbegriff der
Anhand dieser Betriebskostendefinition lässt sich feststellen, ob es sich bei bestimmten Kosten tatsächlich um nach § 556 Abs. 1 BGB umlagefähige Betriebskosten handelt.
§ 556 Abs. 1 BGB enthält selbst keine Definition der einzelnen Betriebskostenarten, sondern verweist in Satz 3 auf die BetrKV.
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