e) Wirtschaftlichkeitsgebot

Autor: Emmert

aa) Grundsatz

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Eine Definition des Wirtschaftlichkeitsgebots enthalten die unmittelbar nur für den preisgebundenen Wohnraum geltenden §§ 20 Abs. 1 Satz 2 NMV, 24 Abs. 2 Satz 1 der II. BV. Hiernach können auch bei einer grundsätzlich wirksamen Umlage der Betriebskosten auf den Mieter im Einzelfall nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung bzw. Bewirtschaftung des Anwesens gerechtfertigt sind. Dieser Grundsatz galt nach ganz herrschender Auffassung21)

bereits vor der Mietrechtsreform 2001 auch bei preisfreien Mietverhältnissen, so dass der Vermieter im Rahmen seiner mietvertraglichen Nebenpflichten angehalten war, unter Beachtung des Gebots den Mieter vor der Belastung mit überhöhten oder wirtschaftlich sogar unsinnigen Betriebskosten zu schützen.22)

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