Autor: Emmert |
Zunächst kann der Vermieter nur ihm selbst durch die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstehende Kosten ansetzen. Soweit die Kosten üblicherweise oder nach den Regelungen des konkreten Mietvertrags unmittelbar vom Mieter getragen werden, fallen sie nicht unter die umlagefähigen Betriebskosten. Dies betrifft z.B. Kosten des eigenen Stromverbrauchs oder - je nach lokaler Regelung - die Kosten für Müllabfuhr, aber auch Wasser-/Abwasser- und Brennstoffkosten, soweit der Mieter mit den jeweiligen Versorgern eigene Verträge abschließt. In der BetrKV wird im Gegensatz zur Anlage 3 zu §
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