a) Definition des Modernisierungsbegriffs

Autor: Emmert

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§ 559 BGB selbst enthält keine nähere Definition des Modernisierungsbegriffs, sondern verweist auf den Katalog des § 555b BGB. § 559 BGB nimmt aber Maßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 2 und Nr. 7 BGB von den zur Modernisierung berechtigenden Maßnahmen aus.

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Der Vermieter kann Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich frei bestimmen. Er ist allerdings nicht berechtigt, sogenannte Luxusmodernisierungen durchzuführen.1)

Weder muss der Mieter derartige Maßnahmen nach § 555d BGB dulden, noch kann der Vermieter hiermit eine Mieterhöhung nach § 559 BGB begründen. Nachdem es sich bei einer Luxusmodernisierung nicht um eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 559 Abs. 1 BGB handelt, können die Kosten hierfür überhaupt nicht umgelegt werden, eine teilweise Umlegung eines herauszurechnenden "wirtschaftlichen" Anteils kommt nicht in Betracht.2) Maßstab bei der Abgrenzung zwischen normaler und Luxusmodernisierung ist der Standard, der bei zwei Dritteln aller vergleichbaren Gebäude in der Region üblich ist. Bei darüber hinausgehenden Maßnahmen ist zu überlegen, ob ein durchschnittlicher wirtschaftlich denkender Hauseigentümer eine solche Investition in ein von ihm selbst bewohntes Gebäude tätigen würde. So werden die Kosten des Einbaus eines Schwimmbads regelmäßig nicht auf den Mieter umlegbar sein.