a) Entgeltliche Nutzungsüberlassung

Autor: Griebel

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Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung über unbewegliche Gegenstände oder Räume die Hauptleistung des Vertrags darstellt, weshalb auch Untermietverhältnisse2)

mit umfasst sind.

Werden gleichzeitig unbewegliche und bewegliche Gegenstände vermietet, ist der Schwerpunkt des Vertrags für das Vorliegen von § 108 Abs. 1 InsO maßgeblich.3)

Auch wenn das Entgelt unter dem Wert der Gebrauchsgewährung liegt, ist von einem Miet- und nicht von einem Leihvertrag auszugehen,4)

und zwar auch dann, wenn lediglich die Betriebskosten für die Wohnung bezahlt werden.5) Ob dies allerdings auch in der Insolvenz des Vermieters gelten soll, erscheint aus Masseschutzgesichtspunkten fraglich zu sein.6)