Autoren: Thanner/Wiek |
- Einer Mahnung bedarf es für den Verzugseintritt nicht, wenn - wie regelmäßig - der Fälligkeitstermin für die Mietzahlung im Vertrag bestimmt ist, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB. | |
- Auch eine Abmahnung ist gem. § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich entbehrlich. Ausnahmsweise kann sie jedoch notwendig sein, wenn der Vermieter über längere Zeit unpünktliche Mietzahlungen stillschweigend hingenommen hat. 1) Gleiches gilt, wenn - nach jahrelanger Vertragsdauer ohne Unregelmäßigkeiten - ohne irgendeine Erläuterung keine Mietzahlungen mehr eingehen, so dass ein Versehen naheliegt.2) Dann muss der Vermieter nach Treu und Glauben unmissverständlich darauf hinweisen, dass er in Zukunft pünktliche Zahlungen erwartet. | |
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