a) Förderzusage, § 13 WoFG

Autor: Emmert

13

Die Förderung erfolgt auf Antrag mittels Förderzusage, § 13 WoFG, wobei gem. § 13 Abs. 4 WoFG kein Anspruch auf Förderung besteht. Die Förderzusage hat schriftlich in Form eines Verwaltungsakts oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu erfolgen, § 13 Abs. 3 Satz 1 WoFG. Sie bindet den Rechtsnachfolger des Förderungsempfängers. Wer Förderungsempfänger ist, ergibt sich aus § 11 WoFG beim Mietwohnungsbau ist es hauptsächlich der Bauherr (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 WoFG).