a) Grundsätzliches zum Zustimmungsverlangen nach § 558 Abs. 1 BGB

Autor: Emmert

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Beim Mieterhöhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen besonders formalisierten, bedingungsfeindlichen1)

Antrag i.S.v. § 145 BGB auf Abschluss einer den ursprünglichen Mietvertrag im Hinblick auf die Höhe der bisherigen Miete abändernden Vereinbarung, der von allen Vertragspartnern an alle Vertragspartner zu richten ist. Mit dessen Zugang wird zugleich das in den §§ 558 ff. BGB geregelte förmliche außergerichtliche Mieterhöhungsverfahren in Gang gesetzt.2) Er bedarf der Annahme durch sämtliche Mieter in Form der in § 558b BGB geregelten Zustimmung.

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Ein nicht den Anforderungen des § 558a BGB genügendes Zustimmungsverlangen kann dann gem. § 140 BGB umgedeutet werden, wenn es in jedem Fall gem. §§ 133, 157 BGB als Angebot auf Abschluss einer Abänderungsvereinbarung ausgelegt werden kann.3)

Ist dies nicht der Fall, z.B. weil der Vermieter irrig von einem einseitigen Gestaltungsrecht ohne Mitsprachemöglichkeit des Mieters ausgeht und den Abschluss einer Änderungsvereinbarung erkennbar nicht in Erwägung gezogen hat, ist eine Umdeutung ausgeschlossen.4)


1)

vom 14.05.2009 - , GE 2009, .