d) Form des Mieterhöhungsverlangens

Autor: Emmert

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Gemäß § 558a Abs. 1 BGB hat der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Eingehender zur Textform und zur Formproblematik allgemein s.a. § 4 Rdn. 22  ff.

Die Textform bei einem Mieterhöhungsverlangen ist eingehalten, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten erkennbar ist, wer die Willenserklärung abgegeben hat.70)

Dabei reicht es aus, wenn sich dies aus dem Gesamtinhalt ergibt, so dass auch Angaben im Briefkopf oder im Text zu berücksichtigen sind.71)

Praxistipp:

Das Mieterhöhungsverlangen einer juristischen Person wahrt nur die Textform, wenn es auch den Namen der natürlichen Person enthält, die das Mieterhöhungsverlangen für die juristische Person abgibt.72)

Die Angabe des Nachnamens reicht allerdings i.d.R. aus.73)

Praxistipp:

Auch wenn der Mietvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, gilt dies nicht für Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.74)


70)

LG Berlin vom 27.01.2005 - 67 S 195/04, MM 2005, 146.

71)

LG Berlin, aaO.

72)

LG Hamburg vom 15.01.2004 - 333 S 82/03, ZMR 2004, ; vom 23.06.2003 - , GE 2003, .