aa) Geltungsbereich der WoFlV

Autor: Emmert

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Die am 01.01.2004 in Kraft getretene WoFlV 1)

gilt - anders als die BetrKV 2) - gem. § 1 Abs. 1 WoFlV unmittelbar nur für öffentlich geförderten Wohnungsbau.3) Nach der Rechtsprechung des BGH können im Regelfall aber auch im frei finanzierten Wohnraum zur Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche die Bestimmungen der §§ 42-44 der II. BV als Maßstab herangezogen werden.4) Ab dem 01.01.2004 ist der Begriff der "Wohnfläche" im Wohnraummietrecht auch im preisfreien Wohnraum durch die WoFlV, die an die Stelle der §§ 42-44 der II. BV getreten ist, auszulegen und zu ermitteln.5) Soweit die Vorschriften der - formal im Jahr 1983 aufgehobenen - DIN 283 davon abweichen, hatte der BGH zunächst offengelassen, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist.6) Mit zwei weiteren Entscheidungen zu dieser Frage7) hat er jedoch inzwischen klargestellt, dass vordringlich auf die Vorschriften der §§ - der bzw. der zurückzugreifen ist. Bei der Auslegung, wie die Parteien den im Mietvertrag verwendeten Begriff der "Wohnfläche" verstanden haben, ist auch eine etwaige örtliche Verkehrssitte, nach welchen Bestimmungen die Wohnfläche berechnet wird, zu berücksichtigen.