aa) Örtliche, zeitliche und sachliche Anwendbarkeit des Mietspiegels auf die konkrete Wohnung

Autor: Emmert

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Soweit kein Fall des § 558a Abs. 3 BGB vorliegt, ist der Vermieter nicht verpflichtet, sein Miet\erhöhungsverlangen mit einem vor Ort existierenden Mietspiegel zu begründen.1)

Entscheidet er sich zur Bezugnahme auf einen Mietspiegel, muss der Mietspiegel auf die Wohnung örtlich, zeitlich und sachlich anwendbar sein.

Praxistipp:

Nicht selten weisen Mietspiegel Daten für bestimmte Wohnungstypen (Ein-/Zweifamilienhaus, Reihenhaus) nicht aus oder werden von den Erstellern insoweit sogar ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Greift der Vermieter in einem solchen Fall zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens gleichwohl auf einen solchen, nur für Wohnungen in Mehrparteienhäusern geltenden Mietspiegel zurück, führt dies nach der BGH-Rechtsprechung2)

jedenfalls nicht zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, solange die begehrte Miete innerhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Spanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.