OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2008
I-24 U 152/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 536 ; HeizkostenVO § 2 ; HeizkostenVO § 12 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 264, 265
NJW-RR 2008, 1040
NZM 2008, 524
OLGReport-Düsseldorf 2008, 622
ZMR 2008, 710
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 480/06

Abgrenzung einer Nebenkostenpauschale von einer Nebenkostenvorauszahlung - Automatische Mietanpassungsklausel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen I-24 U 152/07

DRsp Nr. 2008/12480

Abgrenzung einer Nebenkostenpauschale von einer Nebenkostenvorauszahlung - Automatische Mietanpassungsklausel

1. Zur Abgrenzung einer Nebenkostenpauschale von einer abzurechnenden Nebenkostenvorauszahlung. 2. Zur Berechnung anteiliger Heizkosten bei unzulässiger Heizkostenpauschale. 3. Eine "automatische" Mietanpassungsklausel setzt ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht voraus; dieses ist nur für den Verzug des Mieters mit den Erhöhungsbeträgen bedeutsam. 4. Zur Mietminderung bei Baulärm und Belästigungen des Mieters und seiner Besucher durch Dritte (hier jeweils verneint).

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 536 ; HeizkostenVO § 2 ; HeizkostenVO § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind verbunden durch Mietvertrag vom 11.11.1990 (im folgenden: MV) nebst Änderungsvereinbarung vom 25.01./01.02.1995 über Gewerberäume in dem 1959 errichteten Haus J.-Str. 27 - 29 in M., in welchem sich insgesamt 60 Wohneinheiten und 7 Gewerbeeinheiten befinden. Die von der Beklagten beherrschte C. GmbH betreibt dort einen Tagesschönheitssalon. Der Mietvertrag läuft noch bis zum 31.12.2011. Mit Schreiben vom 10.06.2003 und vom 21.08.2006 machte der Kläger jeweils Mieterhöhungen gemäß der vertraglichen Wertsicherungsklausel (§ 21 Ziff. 5 MV) geltend.