BGH - Urteil vom 25.02.2016
IX ZR 146/15
Normen:
InsO § 80; InsO § 103 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; StromGVV § 2 Abs. 2; GasGVV § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 7
DStR 2016, 1476
DZWIR 2016, 573
DZWIR 26, 573
MDR 2016, 550
NJW 2016, 2260
NZI 2016, 484
NZM 2016, 676
WM 2016, 614
ZVI 2016, 439
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 1666/13
LG Lüneburg, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 27/14

Ablehnung der Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages durch den Insolvenzverwalter; Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Begründung neuer vermögensrechtlicher Verpflichtungen durch Abschluss von Verträgen trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen IX ZR 146/15

DRsp Nr. 2016/5872

Ablehnung der Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages durch den Insolvenzverwalter; Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Begründung neuer vermögensrechtlicher Verpflichtungen durch Abschluss von Verträgen trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weitere Leistungen erbracht hat, entstehen hierdurch keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners. StromGVV § 2 Abs. 2 InsO § 80 GasGVV § 2 Abs. 2 Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGHZ 202, 17; BGHZ 202, 158).

Tenor