AG Celle, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 1666/13
LG Lüneburg, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 27/14
Ablehnung der Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages durch den Insolvenzverwalter; Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Begründung neuer vermögensrechtlicher Verpflichtungen durch Abschluss von Verträgen trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen IX ZR 146/15
DRsp Nr. 2016/5872
Ablehnung der Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages durch den Insolvenzverwalter; Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Begründung neuer vermögensrechtlicher Verpflichtungen durch Abschluss von Verträgen trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weitere Leistungen erbracht hat, entstehen hierdurch keine Neuverbindlichkeiten des Schuldners.StromGVV § 2 Abs. 2InsO § 80GasGVV § 2 Abs. 2Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Mieter (Fortführung von BGHZ 202, 17; BGHZ 202, 158).
Tenor
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