BGH - Urteil vom 16.01.2019
VIII ZR 173/17
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 S. 1; NMV (1970) § 20 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 408
MietRB 2019, 65
NJW-RR 2019, 787
NZM 2019, 288
ZMR 2019, 326
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 1104/15
LG Wiesbaden, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 9/17

Abstellen auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 S. 1 NMV 1970; Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume bei der Ermittlung der Wohnfläche; Ordnungsgemäße Berechnung einer Betriebskostennachforderung

BGH, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 173/17

DRsp Nr. 2019/1928

Abstellen auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 S. 1 NMV 1970; Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume bei der Ermittlung der Wohnfläche; Ordnungsgemäße Berechnung einer Betriebskostennachforderung

Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 ist - ebenso wie im Geltungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 23) - auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen. Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume weder im Rahmen einer Mietminderung (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421 Rn. 6; vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 39/09, NJW 2010, 1064 Rn. 20) noch bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen, sofern die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist.

Tenor