AG Köln - Urteil vom 15.05.1995
207 C 43/95
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 652

Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur

AG Köln, Urteil vom 15.05.1995 - Aktenzeichen 207 C 43/95

DRsp Nr. 2001/7524

Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur

Der Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten auf Entfernung des von diesen im Hausflur des Hauses ... vor der Briefkastenanlage regelmäßig abgestellten Kinderwagens.

1. Den Beklagten ist das Abstellen des Kinderwagens grundsätzlich erlaubt. Unentschieden bleiben kann dabei die Frage, ob ein Verbot in der Hausordnung rechtswirksam wäre; ein solches Verbot ist hier jedenfalls nicht enthalten, so dass die Beklagten befugt sind, den Kinderwagen abzustellen, soweit andere nicht behindert werden (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 184).