OLG München - Urteil vom 12.04.1996
21 U 3923/95
Normen:
BGB §§ 133 252 326 556 557 812 814 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 123
OLGReport-München 1996, 123
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 22609/91

Abtretbarkeit von Herausgabeansprüchen und Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung - Umfang der Rückgabepflicht nach Beendigung eines Mietverhältnisses - Schadensersatzanspruch des Vermieters bei unterlassenen Schönheitsreparaturen

OLG München, Urteil vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 21 U 3923/95

DRsp Nr. 1998/15687

Abtretbarkeit von Herausgabeansprüchen und Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung - Umfang der Rückgabepflicht nach Beendigung eines Mietverhältnisses - Schadensersatzanspruch des Vermieters bei unterlassenen Schönheitsreparaturen

»1. Ansprüche auf Herausgabe gemäß § 556 BGB und auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB können bei Verkauf des Mietobjekts im Kaufvertrag abgetreten werden. Insoweit kommt es dann auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 571 BGB nicht an.2. Die Rückgabepflicht nach Beendigung eines Mietverhältnisses ist nicht erfüllt, solange der Mieter die Schlüssel nicht zurückgegeben hat.3. Im Fall nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen richtet sich der Schadensersatzanspruch des Vermieters nach § 326 BGB, da die vom Mieter übernommene Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zu dessen Hauptpflichten gehört. Die angemessene Dauer für die Durchführung der Arbeiten durch den Vermieter ist gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zu schätzen. Der Vermieter ist gehalten, ohne Zeitverlust dafür zu sorgen, daß die Räume in einen bezugsfertigen Zustand versetzt werden.