OLG Köln - Beschluß vom 19.07.1995
16 Wx 83/95
Normen:
WEG § 14, § 22 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 110
OLGReport-Köln 1995, 297
WuM 1996, 109

Abwägung des Informationsinteresses bei Kabelanschluß

OLG Köln, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 83/95

DRsp Nr. 1996/8639

Abwägung des Informationsinteresses bei Kabelanschluß

Ein Wohnungseigentümer muß den Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, das Haus an das Breitkabelnetz anzuschließen und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen, wenn diese Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht spürbar (- wohl aber in geringem Umfange -) beeinträchtigt, während die Neuerung den übrigen Eigentümern zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschafft. Das verfassungsmäßig geschützte Informationsinteresse des einzelnen und der Gemeinschaft muß insoweit gegeneinander abgewogen werden.

Normenkette:

WEG § 14, § 22 Abs. 1 S. 2;

Gründe: