1. Durch Formularmietvertrag vom 9. Juli 1976 vermietete der Rechtsvorgänger des Klägers dem Beklagten in dem Hause Berlin 19, Straße 55 eine preisgebundene Altbauwohnung. § 3 Nr. 3 des Mietvertrages lautet:
»Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.«
In § 17 des Vertrages ist vereinbart:
»Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter in bezugsfertigem Zustand dem Vermieter zu übergeben.«
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