I. Die Beklagte hat Anfang der 80er Jahre unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eine Anlage mit rund 100 Sozialwohnungen errichtet, von denen eine an die Klägerin vermietet ist.
Das zuständige Amt für Wohnungswesen hatte die Durchschnittsmiete durch Bewilligungsbescheid vom 19.12.1979 erstmals festgesetzt und sie später - auf eine Zwischenwirtschaftlichkeitsberechnung hin - durch Genehmigungsbescheid vom 5.8.1981 erhöht. Mit Bescheid vom 19.5.1983 hat das Amt die Schlußabrechnung vom 14.12.1982 anerkannt und zugleich eine Minderung der Durchschnittsmiete gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 5.8.1981 konstatiert.
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