OLG Brandenburg - Urteil vom 16.02.2011
3 U 84/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 222/08

Abweisung der Klage auf Mietzins für eine Zahnarztpraxis, da der Vermieter die Räume bis zum Mietbeginn nicht in den vereinbarten Zustand gebracht hat

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 3 U 84/10

DRsp Nr. 2011/4728

Abweisung der Klage auf Mietzins für eine Zahnarztpraxis, da der Vermieter die Räume bis zum Mietbeginn nicht in den vereinbarten Zustand gebracht hat

Die Berufung der Kläger gegen das am 30. April 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 222/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1;

Gründe: