AG Mannheim, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 256/09
LG Mannheim, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 15/11
Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen bei einer Begradigung oder bei einen Ausgleich des Estrichs zwecks Aufbringen eines neuen Fußbodenbelags; Zeitlich maßgebliche Din-Normen hinsichtlich Trittschallschutz und Luftschallschutz bei Durchführung von baulichen Veränderungen an einem älteren vermieteten Gebäude durch den Vermieter
BGH, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 287/12
DRsp Nr. 2013/16240
Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen bei einer Begradigung oder bei einen Ausgleich des Estrichs zwecks Aufbringen eines neuen Fußbodenbelags; Zeitlich maßgebliche Din-Normen hinsichtlich Trittschallschutz und Luftschallschutz bei Durchführung von baulichen Veränderungen an einem älteren vermieteten Gebäude durch den Vermieter
a) Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004 VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10).
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