AG Dortmund - Urteil vom 21.06.1989
119 C 110/89

AG Dortmund - Urteil vom 21.06.1989 (119 C 110/89) - DRsp Nr. 2002/9301

AG Dortmund, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 119 C 110/89

DRsp Nr. 2002/9301

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter des Klägers. Sie streiten mit ihm über ihre Berechtigung, in ihrer Wohnung einen Hund zu halten.

Der am 5. Januar 1982 zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag enthält unter § 13 folgende Formulierung: "Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln, dürfen nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden."

Die Parteien wohnen in nebeneinanderliegenden Doppelhaushälften. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie die Doppelhaushälfte ... allein, während die Beklagten mit anderen Mietparteien die Wohnungen in der Doppelhaushälfte ... bewohnen. Die Familie des Klägers selber hält in ihrer Doppelhaushälfte einen Hund, der Auslauf in dem dort befindlichen Garten hat.

Die gemeinsam mit den Beklagten in der anderen Doppelhaushälfte lebenden Mitmieter ... und ... halten in ihrer Mietwohnung zwei Katzen. Diese Katzenhaltung hat der Kläger als Vermieter den Mitmietern erlaubt, weil sie die Katzen bei Einzug schon besaßen und nicht abgeben wollten.