AG Görlitz - Urteil vom 21.05.1993
4 C 0084/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; VermG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 33 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 600

AG Görlitz - Urteil vom 21.05.1993 (4 C 0084/93) - DRsp Nr. 1998/5679

AG Görlitz, Urteil vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 4 C 0084/93

DRsp Nr. 1998/5679

1. Bei Rückübertrag von Grundstücken und Gebäuden werden bestehende Mietverhältnisse nur angetastet, wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG war. Eine Entscheidung über die Frage des redlichen Erwerbs des Mietrechts braucht in einem Räumungsprozeß jedoch nicht getroffen werden, da das Vermögensgesetz vorsieht, daß im Falle der Unredlichkeit der Mieter die Aufhebung des Rechtsverhältnisses mit einem Bescheid gemäß § 3 Abs.3 Vermögensgesetz durch das nach § 35 Vermögensgesetz zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu erfolgen hätte (§ 17 S. 2 Vermögensgesetz). 2. Eine Wohnsitzverlegung ist grundsätzlich ein Grund für eine Eigenbedarfskündigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vermieter im selben Haus eine andere leerstehende Wohnung zur Verfügung steht. Sein Interesse daran, dieselbe Wohnung zu bewohnen wie vor einem früheren Wohnsitzwechsel ist nicht schutzwürdig.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; VermG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 33 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Räumung und Herausgabe der von den Beklagten gemieteten Wohnung im Hause Görlitz, Dresdner Str. 20.